Allgemeine Geschäftsbedingungen
FLORA Wilh. Förster GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines/Vertragsabschluss
- Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte,
Beratungen und Reparaturen, gelten nur die nachstehenden
Bedingungen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger
Vertrag kommt erst zu Stande, wenn wir die Bestellung
oder den sonstigen Auftrag in Schriftform, auch Telefax/EMail
bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
- Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot.
Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen
oder dem Besteller innerhalb dieser Frist den bestellten
Liefergegenstand zuzusenden.
- Entgegenstehenden AGB des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
auch dann nicht an, wenn wir von den Bedingungen des
Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos
ausführen, es sei denn, die AGB sind ausdrücklich von uns
schriftlich anerkannt worden.
- Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung
dieser Textformklausel. Mündliche oder schriftliche
Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder
der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Zustimmung der Geschäftsführung.
- Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
i.S.d. § 14 Abs. I. BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des
Unternehmens gehört; sie gelten für alle künftigen Geschäfte
zwischen den Vertragsparteien.
§ 2 Preise
- Unsere Preise gelten – wenn nichts anderes vereinbart wurde –
ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung,
Versicherung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
- Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen,
Energiekostenerhöhungen oder Umweltauflagen entstehen und
zwischen Vertragsabschluss und Lieferung 3 Monate vergangen sind,
behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor (§ 315 BGB).
Die Erhöhungen werden wir auf Verlangen nachweisen. Im Fall einer
Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Besteller berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
- Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes
ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur
Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
§ 3 Lieferungs- und Abnahmepflicht, Gefahrübergang, Abweichungen, Verzug
- Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart,
wenn wir nicht schriftlich ausdrücklich einen Termin
als „Fix“ vereinbart haben. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung
aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller
sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen
des Bestellers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft
als eingehalten.
- Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht
das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
- Der Besteller hat den Lieferschein zu überprüfen und zu
quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns gegenüber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte
Liefermenge als anerkannt.
- Eine Abweichung in Konstruktionsdetails, Oberflächenbehandlung,
Farbe, Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der
gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und
Rechnung ist vom Besteller nachzuweisen. Für die vorgeschriebenen
Maße gelten die DIN Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen
zulässigen Abweichungen. Zu Teillieferungen
sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Für einen
Verwendungserfolg haften wir nicht. Garantiezusagen
bedürfen jeden Fall einer ausdrücklichen Bestätigung
durch uns.
- Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den
Frachtführer, bzw. mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers,
geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch
bei Teillieferungen und wenn wir selbst die Anlieferung
übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn
der Besteller im Verzuge der Annahme.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an uns
oder in Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen
einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen
in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten.
- Haben wir den Verzug zu vertreten, so kann der Besteller
zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt
hat. Befindet sich der Besteller in Verzug, so geraten
wir nicht in Verzug.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung
sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche.
- Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu
verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und
im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt
für uns. Der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand
wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt
die Neuware für den uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem uns gehörenden
Gegenständen steht dem uns Miteigentum an der Neuware
in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des
Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware
erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Besteller darüber einig,
dass der Besteller dem uns gegenüber Miteigentum an
der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder
der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus
der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
sicherungshalber an den Auftragnehmer ab,
ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen.
Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages,
der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis
des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer
abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die
Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so
tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf,
auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber
in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes
bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren
zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
- Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in
diesem § 4 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen
befugt. Der Besteller wird die auf die abgetretenen
Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten
Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen.
Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger
Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist
die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung
durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, hat
der Besteller uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern
im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen
gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des
Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller
hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit
dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen,
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich
zu benachrichtigen.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die
dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer
auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben. [Es wird vermutet,
dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt
sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren
und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten
Ansprüche erreicht oder übersteigt.] Dem Auftragnehmer
steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
Sicherungsrechten zu.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung
berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes
bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;
der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware
liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers,
es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 5 Gewährleistung
- Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich
nach den vereinbarten technischen Vorgaben. Eigenschaften
oder eine Beschaffenheit sind nur dann zugesichert
oder garantiert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag
bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in unseren
Unterlagen enthalten keine Zusicherungen. Proben,
Muster, Maße, DIN Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen
und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
dienen der Spezifikation und sind keine
zugesicherten Eigenschaften und keine Garantien.
- Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht – insbesondere
vor Weiterverarbeitung – ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Der Besteller muss die Ware innerhalb einer
Woche nach Empfang der Lieferung untersuchen und Mängel,
Falschlieferungen offensichtlich nicht genehmigungsfähige
Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich
schriftlich anzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt. Zeigen
sich später Mängel, so sind diese unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Der Besteller gibt uns unverzüglich Gelegenheit,
die mangelhafte Ware zu überprüfen. Andernfalls ist
die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand
nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben,
sondern hat uns in angemessenen Umfang Gelegenheit
und Zeit einzuräumen, das Vorliegen eines Mangels
zu prüfen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer
Wahl) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche.
- Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Will der
Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder
Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen
der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten
Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Verjährung
- Die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Sachmängel
richtet sich nach dem Gesetz, soweit nachfolgend keine
anderweitige Regelung oder sonstige Vereinbarung besteht.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers
(Gewährleistungsfrist) beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert
oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist
aus.
- Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
- Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes,
wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder
soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstandes übernommen hat.
- Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche
nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen
mit der Ablieferung. Soweit in dieser Bestimmung
von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden
auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben
die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn,
die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn
von Fristen unberührt.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem
Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein
anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers
ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich
ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten
Ausnahmefälle vorliegt.
- Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle
Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung),
und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten
auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist
Erfüllungsort Halver.
- Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus unserer
Rechtsbeziehung zum Besteller ist Halver.
- Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen
Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
§ 9 Schlussbestimmungen, Datenschutz
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem
Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen
des Käufers ersetzt.
- Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung
erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen -
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern
und durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern
zu lassen.
Stand 01.10.2007
FLORA Wilh. Förster GmbH & Co. kG
Schmidtsiepen 3
58553 Halver
Deutschland
Tel.: +49 (0)2353 9117-0
Fax: +49 (0)2353 9117-17
E-Mail: info@flora-online.de
Web: www.flora-online.de