Allgemeine Geschäftsbedingungen
FLORA Wilh. Förster GmbH & Co. KG

 

§ 1 Allgemeines/Vertragsabschluss

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte,
    Beratungen und Reparaturen, gelten nur die nachstehenden
    Bedingungen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger
    Vertrag kommt erst zu Stande, wenn wir die Bestellung
    oder den sonstigen Auftrag in Schriftform, auch Telefax/EMail
    bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
  3. Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot.
    Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei
    Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen
    oder dem Besteller innerhalb dieser Frist den bestellten
    Liefergegenstand zuzusenden.
  4. Entgegenstehenden AGB des Bestellers wird hiermit widersprochen.
    Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
    abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
    auch dann nicht an, wenn wir von den Bedingungen des
    Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos
    ausführen, es sei denn, die AGB sind ausdrücklich von uns
    schriftlich anerkannt worden.
  5. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen
    bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung
    dieser Textformklausel. Mündliche oder schriftliche
    Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder
    der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
    der Zustimmung der Geschäftsführung.
  6. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
    i.S.d. § 14 Abs. I. BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des
    Unternehmens gehört; sie gelten für alle künftigen Geschäfte
    zwischen den Vertragsparteien.

§ 2 Preise

  1. Unsere Preise gelten – wenn nichts anderes vereinbart wurde –
    ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung,
    Versicherung, Zölle und der jeweils gültigen gesetzlichen
    Umsatzsteuer.
  2. Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen
    insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen,
    Energiekostenerhöhungen oder Umweltauflagen entstehen und
    zwischen Vertragsabschluss und Lieferung 3 Monate vergangen sind,
    behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung vor (§ 315 BGB).
    Die Erhöhungen werden wir auf Verlangen nachweisen. Im Fall einer
    Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Besteller berechtigt,
    vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes
    ergibt, ist der Kaufpreis sofort ohne jeden Abzug zur
    Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen
    schriftlichen Vereinbarung.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
    seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
    oder von uns anerkannt sind.

§ 3 Lieferungs- und Abnahmepflicht, Gefahrübergang, Abweichungen, Verzug

  1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart,
    wenn wir nicht schriftlich ausdrücklich einen Termin
    als „Fix“ vereinbart haben. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung
    aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller
    sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen
    des Bestellers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
    Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft
    als eingehalten.
  2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht
    das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
  3. Der Besteller hat den Lieferschein zu überprüfen und zu
    quittieren. Etwaige Einwendungen sind uns gegenüber unverzüglich
    schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte
    Liefermenge als anerkannt.
  4. Eine Abweichung in Konstruktionsdetails, Oberflächenbehandlung,
    Farbe, Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der
    gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und
    Rechnung ist vom Besteller nachzuweisen. Für die vorgeschriebenen
    Maße gelten die DIN Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen
    zulässigen Abweichungen. Zu Teillieferungen
    sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. Für einen
    Verwendungserfolg haften wir nicht. Garantiezusagen
    bedürfen jeden Fall einer ausdrücklichen Bestätigung
    durch uns.
  5. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den
    Frachtführer, bzw. mit Verlassen unseres Werkes oder Lagers,
    geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch
    bei Teillieferungen und wenn wir selbst die Anlieferung
    übernommen haben. Der Übergabe steht es gleich, wenn
    der Besteller im Verzuge der Annahme.
  6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
  7. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche
    Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an uns
    oder in Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die Lieferfrist
    angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen
    einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen
    in unserem Betrieb oder bei unseren Vorlieferanten.
  8. Haben wir den Verzug zu vertreten, so kann der Besteller
    zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt
    hat. Befindet sich der Besteller in Verzug, so geraten
    wir nicht in Verzug.


§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung
    sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung
    zustehenden Ansprüche.
  2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu
    verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen
    oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder
    Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und
    im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt
    für uns. Der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand
    wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Besteller verwahrt
    die Neuware für den uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen
    Kaufmanns.
  3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem uns gehörenden
    Gegenständen steht dem uns Miteigentum an der Neuware
    in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des
    Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der
    übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung
    ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Neuware
    erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Besteller darüber einig,
    dass der Besteller dem uns gegenüber Miteigentum an
    der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
    Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
    Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder
    der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus
    der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten
    sicherungshalber an den Auftragnehmer ab,
    ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf.
    Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen.
    Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages,
    der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis
    des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer
    abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  5. Verbindet der Besteller den Liefergegenstand oder die
    Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so
    tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf,
    auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
    Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber
    in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes
    bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren
    zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab.
  6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der in
    diesem § 4 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen
    befugt. Der Besteller wird die auf die abgetretenen
    Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten
    Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten.
    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere
    bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
    eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
    Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende
    Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Auftragnehmer
    berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen.
    Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger
    Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist
    die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen
    verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung
    durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
  7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, hat
    der Besteller uns die zur Geltendmachung unserer Rechte
    gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem
    Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
    untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern
    im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen
    gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des
    Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller
    hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit
    dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen,
    Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder
    Eingriffen Dritter hat der Besteller den Auftragnehmer unverzüglich
    zu benachrichtigen.
  9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die
    dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten
    Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer
    auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
    Teil der Sicherungsrechte freigeben. [Es wird vermutet,
    dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt
    sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren
    und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten
    Ansprüche erreicht oder übersteigt.] Dem Auftragnehmer
    steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen
    Sicherungsrechten zu.
  10. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
    Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung
    berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes
    bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;
    der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
    Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware
    liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers,
    es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


§ 5 Gewährleistung

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich
    nach den vereinbarten technischen Vorgaben. Eigenschaften
    oder eine Beschaffenheit sind nur dann zugesichert
    oder garantiert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag
    bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in unseren
    Unterlagen enthalten keine Zusicherungen. Proben,
    Muster, Maße, DIN Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen
    und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
    dienen der Spezifikation und sind keine
    zugesicherten Eigenschaften und keine Garantien.
  2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
    dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht – insbesondere
    vor Weiterverarbeitung – ordnungsgemäß nachgekommen
    ist. Der Besteller muss die Ware innerhalb einer
    Woche nach Empfang der Lieferung untersuchen und Mängel,
    Falschlieferungen offensichtlich nicht genehmigungsfähige
    Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich
    schriftlich anzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt. Zeigen
    sich später Mängel, so sind diese unverzüglich schriftlich
    anzuzeigen. Der Besteller gibt uns unverzüglich Gelegenheit,
    die mangelhafte Ware zu überprüfen. Andernfalls ist
    die Gewährleistung ausgeschlossen.
  3. Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand
    nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben,
    sondern hat uns in angemessenen Umfang Gelegenheit
    und Zeit einzuräumen, das Vorliegen eines Mangels
    zu prüfen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung
    (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer
    Wahl) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche.
  4. Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr
    durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängelansprüche
    bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
    von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
    unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Will der
    Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder
    Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen
    der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten
    Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit
    der Fristsetzung bleiben unberührt.


§ 6 Verjährung

  1. Die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Sachmängel
    richtet sich nach dem Gesetz, soweit nachfolgend keine
    anderweitige Regelung oder sonstige Vereinbarung besteht.
    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers
    (Gewährleistungsfrist) beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
    Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert
    oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist
    aus.
  2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
    - Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes,
      wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder
      soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit
      des Liefergegenstandes übernommen hat.
    - Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche
      nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens,
      des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei
      Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer
      grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
      schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen
    mit der Ablieferung. Soweit in dieser Bestimmung
    von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden
    auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben
    die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn,
    die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn
    von Fristen unberührt.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
    mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der
    groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters
    oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem
    Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens,
    des Körpers oder der Gesundheit oder wegen
    der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
    vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein
    anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten
    Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers
    ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
    vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich
    ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten
    Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle
    Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz
    neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung),
    und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
    wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem
    Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten
    auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers
    ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist
    Erfüllungsort Halver.
  2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus unserer
    Rechtsbeziehung zum Besteller ist Halver.
  3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
    Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen
    Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen
    Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

§ 9 Schlussbestimmungen, Datenschutz

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und
    Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt
    dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
    Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem
    Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen
    Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen
    des Käufers ersetzt.
  2. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung
    erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen -
    im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern
    und durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern
    zu lassen.

Stand 01.10.2007

FLORA Wilh. Förster GmbH & Co. KG
Schmidtsiepen 3
58553 Halver
Deutschland 
Tel. +49 (0)2353 9117-0

 

FLORA Wilh. Förster GmbH & Co. kG
Schmidtsiepen 3

58553 Halver
Deutschland 

Tel.: +49 (0)2353 9117-0
Fax: +49 (0)2353 9117-17

E-Mail: info@flora-online.de
Web: www.flora-online.de

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